Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB; Bebauungsplan Nr. 90 mit integriertem Grünordnungsplan „Schulen & Wohnen Hohenbrunn West”
Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Hohenbrunn hat in seiner Sitzung vom 19.12.2024 den Bebauungsplan Nr. 90 „Schulen & Wohnen Hohenbrunn West” nebst Begründung, Gutachten und Umweltbericht gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht, womit der Bebauungsplan in Kraft tritt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 90 mit integriertem Grünordnungsplan umfasst die folgenden in der Gemarkung Hohenbrunn liegenden Grundstücke und Teilflächen von Grundstücken: Flurnummern 197/20, 252/2, 253, 254, 255, 255/1, 255/3, 255/4, 255/2, 255/5, 256, 256/1, 257, 260, 261, 262/1, 273/6, 274, 275. Er ist im unten angehängten unmaßstäblichen Lageplan rot umrandet dargestellt.
Der Plan samt Begründung, Gutachten, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Hohenbrunn, Rathaus, Pfarrer-Wenk-Platz 1, 85662 Hohenbrunn, Zimmer 226, während der allgemeinen Dienststunden oder auf der Website der Gemeinde eingesehen werden.
Alternativ können Auskünfte auch telefonisch oder per E-Mail an bauleitplanung@hohenbrunn.de erfragt werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Hohenbrunn, den 08.01.2025
Dr. Stefan Straßmair
Erster Bürgermeister