Bestattungseinrichtungen; Herstellung und Unterhaltung
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten.
Beschreibung
Leichen und Aschereste Verstorbener müssen (außer bei Seebestattungen) grundsätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden. Es ist Aufgabe der Gemeinden, die für die Beisetzung ihrer Einwohner erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten. Die Vergabe eines Grabplatzes durch die Gemeinde setzt voraus, dass ein Grabnutzungsrecht eingeräumt wird (mehr dazu siehe "Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts" unter "Verwandte Themen").
Die Einzelheiten über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und die Durchführung von Bestattungen regeln die Gemeinden durch eine Satzung oder eine Verordnung.
Erforderliche Unterlagen
- Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus der jeweiligen Friedhofssatzung.
Zuständige Mitarbeiter
Rechtsgrundlagen
- Bestattungsgesetz (BestG)
- Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV)
- Aufgaben der Gemeinden beim Vollzug des Bestattungsgesetzes (BestBek)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern - Satzungen und Verordnungen der Gemeinde
Verwandte Leistungen
- Grabmal; Beantragung einer Genehmigung
- Friedhofs- und Bestattungsgebühren; Zahlung
- Friedhof, Leichenhaus; Erlass einer Benutzungsordnung
- Gemeindlicher Friedhof; Beantragung der Zulassung für gewerbliche Tätigkeit
- Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts
- Bestattung; Anmeldung
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 02.08.2024