Leistungen A–Z
Leistungen A–Z

Informationsfreiheit; Beantragung einer Auskunft von einer bayerischen Behörde

Sie können sich Auskünfte über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen einholen.

Beschreibung

In Bayern können Sie Ihre Informationsfreiheitsrechte entweder über Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (allgemeines Auskunftsrecht), über Art. 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz oder über § 2 Verbraucherinformationsgesetz geltend machen.  

Die Auskunft kann beispielsweise durch ein Informationsgespräch, Datei- oder Akteneinsicht, die Überlassung von Dateiträgern, von Kopien oder durch elektronische Zurverfügungstellung erteilt werden.

Diese Informationsfreiheitsrechte beziehen sich nicht auf Auskünfte hinsichtlich Ihrer persönlichen Daten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Datenschutz; Geltendmachung von Betroffenenrechten".

Voraussetzungen

Insbesondere kann eine Auskunft nach Art. 39 BayDSG nur erteilt werden, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, das nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtet ist und rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann. Eine Auskunft kann verweigert werden, wenn z. B. öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag direkt bei der jeweiligen Behörde stellen. In dem Antrag müssen Sie zu erkennen geben, zu welchen Informationen Sie Zugang möchten.

Zuständige Mitarbeiter

Kosten

Für Auskünfte werden Kosten nach dem Kostengesetz erhoben. Näheres erfahren Sie im Rahmen der Bearbeitung.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Stand: 31.05.2024

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