Leistungen A–Z
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Kommunalsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung; Beantragung

Wenn Sie Ihre steuerliche Zuverlässigkeit nachweisen müssen, können Sie sich von der Stadt, der Gemeinde oder dem Markt bestätigen lassen, dass Sie Ihren Zahlungspflichten gegenüber diesen nachgekommen sind.

Beschreibung

Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (UBB) ist eine befristete Erklärung, die bestätigt, dass für die antragstellende Person bzw. Gesellschaft momentan keine Steuerrückstände bestehen. Soweit es um die Bestätigung geht, dass keine Rückstände bei Kommunalsteuern bei einer Stadt, einem Markt oder einer Gemeinde bestehen, ist die jeweilige Kommune für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zuständig.

Sie wird zu unterschiedlichen Anlässen, insbesondere für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen und die Erlangung gewerberechtlicher Erlaubnisse (§§ 30 ff. Gewerbeordnung) benötigt, z. B. für:

  • die Erteilung einer Konzession für eine Schank- und Speisewirtschaft
  • die Erteilung einer Konzession für eine Spielhalle
  • die Erteilung einer Konzession für ein Taxigewerbe
  • die Erteilung einer Konzession für ein Bewachungsgewerbe
  • die Ausgabe einer Reisegewerbekarte

Voraussetzungen

Es dürfen keine Steuerrückstände bei der Stadt, dem Markt oder der Gemeinde bestehen.

Besondere Hinweise

Für die Erteilung der Bestätigung darüber, dass keine sonstigen Steuerrückstände bestehen, sind die Finanzämter zuständig.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, Pass oder amtliches Identitätsdokument
  • ggf. schriftliche Vollmacht

Zuständige Mitarbeiter

Kosten

Für die Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung fällt eine Gebühr an.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Stand: 06.12.2023